Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind auf alle Rechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen zwischen der Firma SZBAU Zamponi & Stallinger Baugesellschaft m.b.H (im Folgenden „AG“) und dem Erbringer der Lieferung oder Leistung (im Folgenden „AN“) anzuwenden. Außerdem ist anzumerken, dass unter dem Begriff „Leistung“ immer Lieferung und Leistung zu verstehen ist. Das Auftragsschreiben samt Beilagen regelt die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN im Zusammenhang mit diesem Auftrag. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall einer Vereinbarung des Abgehens von dieser Schriftform. Nebenabreden werden nicht getroffen.
a) Auftragsschreiben
b) Verhandlungsprotokoll samt Beilagen
c) Leistungsverzeichnis mit den vereinbarten Preisen
d) Ausschreibung des AG samt den Allgemeinen Angebotsbedingungen
e) Vertragsbedingungen des Bauherrn soweit diese auf die Leistungen des AN zutreffen
f) AGB in der vorliegenden Form
g) Die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN, insbesondere A 2060 und B 2110, Vertrags¬normen und die für die beauftragten Leistungen zutreffenden Fachnormen in der zur Zeit der Auftragsertei¬lung gültigen Fassung, subsidiär die DIN
h) Bau- und Konstruktionspläne samt technischen Unterlagen, Baubewilligung und sonstige behördliche Bewilli¬gungen
i) Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
j) Baustellenordnung
Der Auftragnehmer bestätigt ausdrücklich die Kenntnis vorstehend angeführter Auftragsgrundlagen. Die er-wähnten Auftragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge. Allfällige eigene Liefer- oder Ausführungsbedingungen des AN gelten nicht. Abänderungen und Ergänzungen gelten nur, wenn dieselben von beiden Seiten schriftlich bestätigt wurden.
Art und Umfang der Leistung wird durch diesen Vertrag und durch das Leistungsverzeichnis sowie durch die „Allgemeinen Bedingungen“ unseres Bauherrn bestimmt. Der AN verpflichtet sich, einwandfreie, sach- und fachgemäße Arbeit zu leisten, für alle erforderlichen Sicherungen inner- und außerhalb der Baustelle zu sorgen und diese während der Nachtstunden ausreichend zu beleuchten. Über unseren Bauherrn sind wir berechtigt, eine Auftragsverminderung oder –vermehrung anzuordnen. Alle so festgestellten Mehr- oder Minderleistungen sind nach den Einheitspreisen Ihres Angebotes abzurechnen bzw. zu berücksichtigen.
Der AN ist jedenfalls verpflichtet, auch wenn der AG die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen vertrags¬gemäß beizustellen hat, diese beim AG so rechtzeitig anzufordern, dass diese vom AN zeitgerecht umfassend auf ihre Ausführbarkeit geprüft und mit den örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle in Abstimmung gebracht werden können. Darüber hinaus legt der AN von ihm anzufertigende Ausführungsunterlagen und Muster so rechtzeitig vor, dass die erforderlichen Entscheidungen vom AG ohne Fristen zu gefährden getroffen werden können.
Der AN erkundigt sich spätestens vor Beginn der Leistung beim AG über vorhandene Einbauten. Dies auch dann, wenn ihm bereits davor (etwa in der Ausschreibung) Einbauten bekannt gegeben worden sind. Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen Einbauten zu erheben und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten oder in Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen das Einvernehmen her¬zustellen sowie deren Vorschreibungen zu beachten. Die in Bezug auf die bekannt gegebenen Einbauten zu treffenden Maßnahmen sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.
Die Vergütung der Leistung erfolgt nach den Einheitspreisen des Angebotes abzüglich der verhandelten Nach¬lässe. Die angebotenen Preise sind bis zur Gesamtfertigstellung der angebotenen Leistungen unveränderliche Festpreise im Sinne der ÖNORM B2110 und A2060. Ein gewährter Nachlass gilt auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen dieses Auftrages. In den vereinbarten Preisen sind alle Arbeiten und Lieferungen enthalten, die zur vollständigen Herstellung der beauftragten Leistungen gehören, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nicht besonders angeführt oder näher beschrieben werden. Der AN hat sich an Ort und Stelle über die Baustellengegebenheiten sowie über die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen genauestens erkundigt und stellt aus diesem Titel keine wie auch immer gearteten Nachforderungen. Darüber hinaus erklärt der AN, über sämtliche für die Auftragdurchführung erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens ist der AG be¬rechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den AN auf volle Genugtuung in An¬spruch zu nehmen. Änderungen der angebotenen Mengen, auch über 20 % nach oben oder unten, berechtigen entgegen der ÖNORM 2117 nicht zu Änderungen der vereinbarten Einheitspreise. Bei Mengenänderungen oder Wegfall von Positionen können keine Preisänderungen wegen entgangenem Gewinn oder Mehrkosten gefordert werden. Zusätzliche Leistungen werden nur dann vergütet, wenn der AN rechtzeitig vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot gelegt hat und ein schriftlicher Zusatzauftrag erteilt wurde. Hierfür gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Die Abrechnung erfolgt auf Grund der gemeinsamen Aufmaßfeststellung und der Schlussrechnung. Es wird nur jene Leistung vergütet, die auch durch unseren Bauherrn anerkannt wird.
Die Durchführung der Leistungen hat einvernehmlich mit dem Bauleiter des AG in Anpassung an den Fort-schritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzelnen Teilabschnitten) zu erfolgen. Sollten sich bei der Ein¬haltung der festgelegten Termine Schwierigkeiten ergeben, sind diese unserem Bauleiter unverzüglich schrift¬lich mitzuteilen. Unterbricht der AN entgegen den festgelegten Ausführungsfristen unberechtigt, insbesondere ohne Ab-stimmung mit der Bauleitung, die Ausführung der Arbeiten und droht hierdurch ein Stillstand anderer Arbeiten, ist der AG berechtigt, die zur Abwendung eines Baustillstandes oder einer Verzögerung erforderlichen Arbeiten selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Einer Fristsetzung oder Rücktrittsandrohung bedarf es in diesen Fällen nicht. Die dem AG durch diese notwendigen Ersatzmaßnahmen entstehenden Mehrkosten trägt der AN zur Gänze. Eine Vorverlegung bzw. ein Hinausschieben des Arbeitsbeginns hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten Termine, die vereinbarte Leistungsmenge oder die vereinbarten Preise.
In Abänderung der ÖNORM B 2110 gilt folgendes als vereinbart. Der AG hat auch bei leichter Fahrlässigkeit des AN Anspruch auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinaus¬gehenden Schadens. Ebenso hat der AG auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch auf Schadenersatz (volle Genugtuung). Die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht sind nicht anzuwenden. Macht der AG Schadenersatzansprüche wegen eines bei Übernahme vorhandenen Mangels des Leistung beim AN geltend, liegt die Beweislast für fehlendes Verschulden auch nach Ablauf von 10 Jahren nach der Über¬nahme beim AN. Für den Fall, dass das Verhandlungsprotokoll keine Konditionen für die Vertragsstrafe vorsieht, gelten pro Kalendertag des Verzuges 0,5 % der Auftragssumme zzgl. MWSt. mit einer Höchstbegrenzung von 10 % der zivilrechtlichen Auftragssumme, mindestens jedoch € 1.000,- zzgl. MWSt. als vereinbart.
Die Gewährleistung erfolgt nach den „Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen der VIBÖ“ mit folgenden Ergänzungen bzw. Abänderungen. Im Rahmen der Gewährleistung haftet der AN für die sach- und fachgerechten sowie termingemäßen Ausfüh¬rungen der beauftragten Leistungen, insbesondere dafür, dass diese Leistungen, die gewöhnlich vorausge¬setzten und die in diesem Auftrag zugesicherten Eigenschaften haben, sowie den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) entsprechen. Jedenfalls haftet der AN aber in jenem Umfang, in welchem der AG gegenüber seinem Auftraggeber die Haftung übernommen hat. Sollten der AN seinen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet der AN für alle daraus entstehenden Nachteile ein¬schließlich Folgeschäden. Kosten, die dem AG direkt oder indirekt durch die Überwachung bzw. Abnahme der Mängelbehebung während der Haftzeit erwachsen, werden dem AN in Rechnung gestellt bzw. vom Haftrücklass in Abzug gebracht. Der AN haftet in vollem Umfang für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen- und Sachschäden, die dem AG, Bauherrn oder Dritten zugefügt werden. Weiters haftet er für alle Nachteile, die durch Verzögerungen entstehen, deren Ursache bei ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder der Qualität der von ihm eingesetzten Geräten oder verwendeten Materialien liegen und hat den AG diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten.
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, ungeachtet der Art und des Umfanges der Leistung, eine förm¬liche Übernahme. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ge¬währleistungsfrist für die Leistungen des AN mit der Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den Bau¬herrn und währt zumindest drei Monate länger als die vom AG dem Bauherrn zu gewährende Gewähr¬leistungsfrist. Die Dauer der Gewährleistung gilt nicht nur für Bauleistungen sondern auch für Lieferungen von Waren aller Art. § 377 UGB ist nicht anzuwenden. Notwendige Kosten des AG (z.B. Bauaufsicht), die dem AG im Zuge von Gewährleistungsarbeiten des AN ent¬stehen, sind vom AN nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen. In Abänderung der ÖNORM B 2110 gilt als vereinbart, dass bei Mängel, die während der Gewährleistungsfrist gerügt werden, vermutet wird, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Für den Fall der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN erklärt dieser bereits jetzt, sämtliche vertraglichen Ansprüche gegenüber dessen Subunternehmern oder Lieferanten, insbe¬sondere aus dem Titel der Gewährleistung, an den AG abzutreten und sämtliche Erklärungen abzugeben, um den AG in die Lage zu versetzen, diese Ansprüche gegenüber diesen direkt geltend machen zu können. Die Bestimmung gilt jedenfalls auch dann, wenn der Masseverwalter im Zuge einer Insolvenz des AN vom Vertrag zurücktreten sollte.
Sicherstellungen für Kautionen, Deckungs- und Haftrücklass sind grundsätzlich nicht in Form von Bankgaran¬tien ablösbar, sofern im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart wurde. Eine Ablöse der Sicherstellun¬gen mittels Bankgarantie durch den AN liegt daher im freien Ermessen des AG. In einem solchen Fall werden jedoch nur abstrakte, unwiderrufliche und unbedingte sowie auf erste Anforderung fällige und auf EURO lautende Bankgarantien eines erstklassigen österreichischen Bankinstitutes anerkannt. Sicherstellungen für die Erfüllung der vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen sind vor Leistungserbringung dem AG zu übergeben. Macht der AG diesen Anspruch auf Übergabe der Sicherstellung nicht vor Leistungs¬erbringung geltend, so bedeutet dies nicht, dass er darauf verzichtet hat. Insofern bleibt der Anspruch auf Sicherstellung während der gesamten vertraglichen Leistungsfrist unverändert aufrecht. Ist im Verhandlungsprotokoll nichts anderes festgelegt, so gelten für die Höhe der Bareinbehalte für den Deckungs- und den Haftrücklass als vereinbart: Deckungsrücklass: 10 % der Teilrechnung Haftrücklass: 5 % der Schlussrechnung Verlangt der AN eine Sicherstellung für ein noch ausstehendes Entgelt im Sinne der ABGB, trägt dieser die Aval-Gebühr für die vom AG zu gebende Bankgarantie in Höhe von 2 % des besicherten Betrages. Eine solche Bankgarantie kann nur gegen Vorlage eines rechtskräftigen Urteiles zugunsten des AN oder im Falle der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG in Anspruch genommen werden.
Der AN hält den AG für den Fall, dass dieser von Dritten, auch verschuldensunabhängig, in Anspruch ge-nommen wird, schad- und klaglos, sofern diese Inanspruchnahme vom AN verursacht oder mitverursacht wurde. Dies gilt auch für allfällige aus solchen Rechtsstreitigkeiten entstehende Kosten. Für den Fall der Inan¬spruchnahme des AG durch Dritte ist der AN vom AG unverzüglich zu informieren, um diesem die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Anspruch einer umgehenden Regulierung zuzuführen.
Zwingend vereinbart wird, dass der AN sämtliche gesetzlich normierten Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie insbesondere auch die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten hat. Sollten Verfahren gegen den AG wegen allfälliger Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufgrund möglicher rechtswidriger Beschäftigung von Ausländern durch den AN oder dessen Subunternehmer eingeleitet werden, ist der AG berechtigt, für jeden entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäf¬tigten Arbeitnehmer einen Betrag von jeweils Euro 5.000,- bis zum rechtskräftigen Abschluss der diesbezüg¬lichen Verfahren einzubehalten. Sollte es zu einer Bestrafung des AG oder dessen Dienstnehmer kommen, sind diese Beträge für die Entrichtung solcher Strafen oder damit in Zusammenhang stehender (z.B. Rechts¬anwalts-)Kosten zu verwenden. Allfällige darüber hinaus gehende Beträge sind vom AN umgehend zu er¬setzen. Ist ein entsprechender Einbehalt nicht mehr möglich oder reicht dieser zur Bedeckung der Strafen und Kosten nicht aus, so gilt als ausdrücklich vereinbart, dass zu diesem Zweck auch vom AN gegebene Sicherheits¬leistungen (z.B. Erfüllungs-, Deckungs- und Haftrücklassgarantien etc.) hiefür in Anspruch genommen werden können.
Die Weitergabe der Gesamtleistung oder von Teilleistungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG möglich. Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn sich der Dritte gegenüber dem AN zur uneingeschränkten Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der gegenständlichen AGB verpflichtet. Der AN haftet für die an den Dritten weitergegebene Leistung uneingeschränkt wie für sein eigenes Handeln und steht dem AG für dessen Verhalten vollauf ein.
Unbeschadet unseres sonstigen Rücktrittrechtes kann der AG mittels eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag auch erklären, wenn der Bauvertrag mit unserem Auftraggeber aufgelöst wird. In diesem Fall er¬hält der AN ausschließlich die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten Leistungen vergütet; allen¬falls darüber hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn, entgangene Regien etc.) bestehen nicht.
Die Rechnungslegung und Zahlung erfolgt nach den „Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen der VIBÖ“. Entsprechend des Leistungsfortschrittes können monatliche Teilrechnungen gelegt werden. Nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten ist innerhalb von 3 Monaten eine Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen zu legen.
Im Sinne des § 19 Abs.1a UStG 1994 ist der AG ein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der im 2.AÄG 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs.1a USTG 1994 ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Leistungs¬empfänger übergeht und dass eine Bauleistung erbracht wurde. Die Angabe der UID Nummer und des Steuersatzes ist zu beach¬ten. Sind sich AG und AN nicht im Klaren, ob die beauftragten Leistungen Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs.1a UStG 1994 darstellen oder herrscht Uneinigkeit über diesen Umstand, so wird davon ausgegangen, dass in jedem Fall eine Bauleistung vorliegt. Auch wenn keine Bauleistungen vorliegen, ist der AG dennoch berechtigt, vom AN in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge direkt an das Finanzamt zu überweisen.
Der AG ist berechtigt, vorweg Forderungen des AN mit eigenen Forderungen, an denen der AG oder zumindest eine seiner Konzernfirmen beteiligt sind, aufzurechnen. Dies gilt jedenfalls auch im Falle einer Abtretung, einer Verpfändung oder einer gerichtlichen Pfändung. Darüber hinaus ist der AG auch berechtigt, in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORMEN den Deckungs- bzw. Haftrücklass für alle Forderungen des AG, auch solchen, die aus anderen Bauvorhaben stammen, auf¬rechnungsweise heranzuziehen. Dies gilt auch für Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG beteiligt ist. Diese Möglichkeit zur unbeschränkten Aufrechnung besteht auch für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfah¬rens über das Vermögen des AN. Nach Wahl des AG erfolgen Zahlungen mittels Banküberweisung, Scheck, Wechsel oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn spätestens am letzten Tag der Skonto- bzw. Nettozahlungsfirst der Überweisungsantrag bei der Bank einlangt, der Scheck oder Wechsel zur Post gegeben wird oder der Überrechnungsantrag beim Finanzamt eingeht. Hingewiesen wird auf die Bestimmungen des AuftraggeberInnenhaftungsgesetzes im Zusammenhang mit Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG. Bei Zahlungen an AN ohne Dienstgebernummer (weil z.B. keine Dienstnehmer gemeldet und somit keine Betragsrückstände vorhanden sind, ausländisches Unternehmen mit in Österreich beschäftigten Mitarbeitern für den Zeitraum unter 12 Monaten) werden diese nur dann zur Gänze erfüllt, wenn der AN eine (vom AG zu beantragende) aktuelle haftungsfreistellende Bestätigung der GKK (Be¬stätigung ist ab Ausstellungsdatum bis zum Monatsletzten des darauf folgenden Kalendermonates gültig!) vor¬legt. Erfolgt diese Bestätigung nicht, so werden 20 % des Rechnungsbetrages an das Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH) überwiesen. Bei allfälligen Rücküberweisungen an den AG durch dieses wird der Betrag so lange einbehalten, bis die Bestätigung beigebracht wird. Für den Fall eines vom AG zu vertretenden Zahlungsverzuges beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen 2 (zwei) Prozent über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Kalenderhalb¬jahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
Für den Fall, dass im Verhandlungsprotokoll ein Skonto vereinbart wurde, gilt als vereinbart, dass die Berechti¬gung für den Abzug eines Skontos sowohl für Teil- als auch für Schlussrechnungen gültig ist. Wird bei einer Teilzahlung eine Skontofrist versäumt, so hat dies keinerlei Auswirkung auf den Skontoabzug für fristgerecht bezahlte bzw. künftig unter Skontoabzug zu zahlende Rechnungen. Für die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Skontos ist damit jede Rechnung für sich zu betrachten. Die Skontofrist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Gegenverrechnung im Sinne des Punktes 18 der vorliegen¬den AGB durchgeführt wird. Wird eine Überweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt allenfalls außerhalb der Skontofrist durchgeführt, verliert der AG ungeachtet dessen nicht das Recht, den vereinbarten Skontoabzug in Anspruch zu nehmen. Die Zahlungs(Skonto-)frist beginnt mit Eingang der Rechnung beim AG. Die Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, sofern die in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und die entsprechenden Prüfunterlagen beim AG vorliegen. Ist die Rechnung aufgrund mangelhafter oder nicht vollständiger Unterlagen nicht prüfbar oder fehlerhaft adressiert, so wird die Zahlungs(Skonto-)frist nicht in Gang gesetzt. In diesem Fall ist die Rechnung dem AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen nur vorzulegen.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG ist es dem AN im Falle seiner Beauftragung nicht gestat¬tet, seine Forderungen oder Teile davon an Dritte abzutreten. Für den Fall der beabsichtigten Abtretung hat daher der AN den AG um dessen schriftliche Zustimmung zu ersuchen. Erteilt der AG eine diesbezügliche Zu¬stimmung, so gilt diese nur für den jeweiligen Einzelfall. Der AG ist berechtigt, für den ihm entstehenden administrativen Aufwand 2 % des anerkannten Rechnungsbetrages oder des Wertes der sonstigen Forderung, mindestens jedoch € 200,- einzubehalten bzw. dem AN in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass der AN entgegen dieser Vereinbarung eine Forderung aus diesem Vertrag an Dritte ganz oder teilweise abtritt.
Der AN verpflichtet sich, über sämtliche im Zusammenhang mit gegenständlichem Auftrag ihm bekannt ge-wordene Informationen, welcher Natur auch immer (Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahrensart, Preise etc.), strengstes Stillschweigen zu bewahren. Allfällige diesbezügliche Verstöße berechtigen den AG zum so¬fortigen Vertragsrücktritt und zur Geltendmachung einer Pönale in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Für diese Konventionalstrafe ist der Nachweis eines tatsächlichen Schadens nicht erforderlich. Sie unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht und schließt darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen nicht aus.
Der AN ist verpflichtet, sich über eine allenfalls bestehende Baustellenordnung zu informieren. Subsidiär gilt jedenfalls die Baustellenordnung der VIBÖ in der jeweils geltenden Fassung. Die Arbeitszeiten des AN haben grundsätzlich den Arbeitszeiten des AG zu entsprechen. Sind Änderungen der Arbeitszeit erforderlich, so sind diese mit der Bauleitung abzustimmen. Daraus entstehende Mehrkosten können dem AG nicht angelastet werden. Benötigt der AN für die Änderung von Arbeitszeiten allfällige behörd¬liche Genehmigungen (z.B. Ruhezeitenverordnungen in Kurorten), hat er diese selbst einzuholen. Das Anbringen von Firmen- und Werbetafeln erfordert die Zustimmung des AG. Verlangt der AG das Aufstellen einer Firmen- oder Werbetafel, seht dem AN kein Anspruch auf Vergütung zu.
Der AN hat seine Arbeitsstätte täglich zu reinigen, widrigenfalls der AG ohne Nachfristsetzung berechtigt ist, den Abfall des AN auf dessen Kosten zu reinigen und zu entsorgen. Sind Abfälle nicht zuordenbar, werden die Kosten für Räumung und Entsorgung den möglichen Verursachern anteilig im Verhältnis zu deren Auftrags¬summen zugeordnet. Der AN ist verpflichtet, dem AG monatlich eine Durchschrift der Baurestmassennachweise zu übergeben. Darüber hinaus hat der AN die aufgrund der Abfallwirtschaftsgesetze erforderlichen Aufzeichnungen eigenver¬antwortlich zu führen und dem AG diese Belege bei Beendigung seiner Arbeiten zu übergeben.
Für An- und Abfahrtskosten steht dem AN keine gesonderte Vergütung zu. Ebenso verzichtet der AN auf die Bezahlung von Wartezeiten, die baustellen- und ablaufbedingt auf der Baustelle entstehen.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.